# § 8 Abs. 8 SGB XI: 12.000 € Förderung für Digitalisierung in der Pflege

> Förderung nach § 8 Abs. 8 SGB XI: Pflegedienste und Pflegeheime erhalten 40 % der Digitalisierungskosten, bis 12.000 €. Voraussetzungen und Antrag.

URL: https://techport.ai/en/pflegesoftware/foerderung-8-abs-8-sgb-xi

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1.  [Pflegesoftware](/en/pflegesoftware)/
2.  Förderung nach § 8 Abs. 8 SGB XI

# Förderung der Digitalisierung in der Pflege nach § 8 Abs. 8 SGB XI: bis zu 12.000 Euro

Mit der Förderung nach § 8 Abs. 8 SGB XI, oft auch Digitalisierungszuschuss oder PpSG-Förderung genannt, beteiligt sich die Pflegeversicherung an Investitionen in digitale Technik, wenn diese Pflegekräfte entlasten oder die Versorgung verbessern. Erstattet werden 40 Prozent der Kosten, höchstens 12.000 Euro je Einrichtung. Viele Einrichtungen haben den Zuschuss noch gar nicht oder nur zum Teil abgerufen.

der förderfähigen Kosten

40 %

der förderfähigen Kosten

Höchstbetrag je Einrichtung

12.000 €

Höchstbetrag je Einrichtung

Frist für Anträge

31.12.2030

Frist für Anträge

## Wer den Zuschuss bekommt

Berechtigt sind alle Pflegeeinrichtungen mit Versorgungsvertrag nach § 72 SGB XI. Das sind ambulante Pflegedienste, Einrichtungen der Tages- und Nachtpflege, Kurzzeitpflege und vollstationäre Pflegeheime. Maßgeblich ist die einzelne zugelassene Einrichtung: Ein Träger mit drei zugelassenen Einrichtungen kann den Zuschuss dreimal nutzen.

## Was gefördert wird

Gefördert werden digitale und technische Ausrüstung sowie die dazugehörigen Schulungen, wenn sie einem dieser Zwecke dienen:

*   Entlastung bei der Pflegedokumentation, zum Beispiel mobile Erfassung am Bett oder beim Klienten
*   Dienst- und Tourenplanung, einschließlich Personaleinsatz und Ausfallmanagement
*   Abrechnung von Pflegeleistungen und Kommunikation mit Pflegekassen, Ärztinnen und Ärzten
*   Qualitätsmanagement und Erhebung der Qualitätsindikatoren
*   Zusammenarbeit im Team und mit anderen Leistungserbringern, etwa über sichere Messenger
*   IT-Sicherheit und Datenschutz, soweit sie zur geförderten Technik gehören
*   Schulungen der Mitarbeitenden in der neuen Technik

Auch individuell entwickelte Software ist förderfähig, wenn sie diesen Zwecken dient. Gerade hier liegt oft der größte Nutzen, weil sie Ihre Abläufe abbildet und nicht umgekehrt. Kosten, die bereits über die TI-Pauschale erstattet werden, können nicht zusätzlich gefördert werden.

## So rechnet sich der Zuschuss

Der Zuschuss beträgt 40 Prozent der förderfähigen Kosten. Den vollen Betrag von 12.000 Euro erreichen Sie ab einer Investition von 30.000 Euro. Bei einer Investition von 15.000 Euro erhalten Sie 6.000 Euro zurück. Mit unserem [Förderrechner](/en/pflegesoftware/foerderrechner) sehen Sie in einer Minute, was bei Ihnen möglich ist.

Der Zuschuss muss nicht in einer Maßnahme ausgeschöpft werden. Sie können zum Beispiel erst die Tourenplanung und ein Jahr später die Dokumentation umsetzen und beides beantragen, bis die Höchstgrenze erreicht ist.

## So läuft der Antrag

1.  **Maßnahme planen.** Sie legen fest, was angeschafft oder entwickelt werden soll, und holen ein Angebot ein.
2.  **Umsetzen und bezahlen.** Die Einrichtung geht in Vorleistung. Der Zuschuss wird nach der Umsetzung erstattet.
3.  **Antrag stellen.** Sie reichen den Antrag mit Rechnungen und Zahlungsnachweisen bei der für Ihr Bundesland zuständigen Stelle der Pflegekassen ein. Die Formulare stellen die Landesverbände der Pflegekassen bereit.
4.  **Erstattung erhalten.** Nach der Prüfung zahlen die Pflegekassen den Zuschuss aus.

Wir stellen Ihnen eine Leistungsbeschreibung und eine Zuordnung der Kosten zu den förderfähigen Zwecken zusammen. Das ist der Teil, an dem Anträge am häufigsten hängen bleiben.

## Gut zu wissen

*   Förderfähig sind Maßnahmen ab dem 1. Januar 2019. Wenn Sie seitdem investiert und noch nichts beantragt haben, lohnt ein Blick auf alte Rechnungen.
*   Die Förderung ist bis Ende 2030 befristet. Früher Beantragen hat den Vorteil, dass die Entlastung früher wirkt.
*   Der Zuschuss kann mit der monatlichen [TI-Pauschale](/en/pflegesoftware/telematikinfrastruktur-kim) kombiniert werden, solange nicht dieselben Kosten doppelt abgerechnet werden.

## Prüfen wir gemeinsam, was für Sie möglich ist

Im kostenlosen Erstgespräch klären wir in dreißig Minuten, welche Förderung Ihrer Einrichtung zusteht, was Sie schon abgerufen haben und welcher Baustein Sie am schnellsten entlastet.

[Kostenloses Erstgespräch](/en/kontakt)

## Häufige Fragen

Muss ich den Antrag vor der Anschaffung stellen?

Nein. Der Zuschuss wird nach der Umsetzung auf Grundlage der Rechnungen erstattet. Sinnvoll ist trotzdem, vorab zu prüfen, ob die geplante Maßnahme förderfähig ist. Das übernehmen wir im Erstgespräch.

Wird auch Hardware gefördert?

Ja, wenn sie für die geförderten Zwecke gebraucht wird, etwa Tablets oder Smartphones für die mobile Dokumentation oder WLAN in den Wohnbereichen.

## Passend dazu

*   [Telematikinfrastruktur und KIMPflicht seit Juli 2025. Wir richten TI und KIM ein, die monatliche Pauschale deckt den laufenden Betrieb.Mehr erfahren →](/en/pflegesoftware/telematikinfrastruktur-kim)
*   [FörderrechnerIn einer Minute sehen, wie viel Zuschuss und TI-Pauschale für Sie drin sind.Mehr erfahren →](/en/pflegesoftware/foerderrechner)
*   [PflegedokumentationMobil erfassen, was getan wurde, und die Nachweise entstehen nebenbei.Mehr erfahren →](/en/pflegesoftware/pflegedokumentation)

## Quellen

*   [§ 8 Abs. 8 SGB XI, Gemeinsame Verantwortung](https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_11/__8.html)
*   [§ 72 SGB XI, Zulassung zur Pflege durch Versorgungsvertrag](https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_11/__72.html)
*   [Richtlinien des GKV-Spitzenverbandes zur Förderung nach § 8 Abs. 8 SGB XI](https://www.gkv-spitzenverband.de/pflegeversicherung/richtlinien_vereinbarungen_formulare/richtlinien_vereinbarungen_formulare.jsp)
