Förderung der Digitalisierung in der Pflege nach § 8 Abs. 8 SGB XI: bis zu 12.000 Euro

    Mit der Förderung nach § 8 Abs. 8 SGB XI, oft auch Digitalisierungszuschuss oder PpSG-Förderung genannt, beteiligt sich die Pflegeversicherung an Investitionen in digitale Technik, wenn diese Pflegekräfte entlasten oder die Versorgung verbessern. Erstattet werden 40 Prozent der Kosten, höchstens 12.000 Euro je Einrichtung. Viele Einrichtungen haben den Zuschuss noch gar nicht oder nur zum Teil abgerufen.

    der förderfähigen Kosten
    40 %
    der förderfähigen Kosten
    Höchstbetrag je Einrichtung
    12.000 €
    Höchstbetrag je Einrichtung
    Frist für Anträge
    31.12.2030
    Frist für Anträge

    Wer den Zuschuss bekommt

    Berechtigt sind alle Pflegeeinrichtungen mit Versorgungsvertrag nach § 72 SGB XI. Das sind ambulante Pflegedienste, Einrichtungen der Tages- und Nachtpflege, Kurzzeitpflege und vollstationäre Pflegeheime. Maßgeblich ist die einzelne zugelassene Einrichtung: Ein Träger mit drei zugelassenen Einrichtungen kann den Zuschuss dreimal nutzen.

    Was gefördert wird

    Gefördert werden digitale und technische Ausrüstung sowie die dazugehörigen Schulungen, wenn sie einem dieser Zwecke dienen:

    • Entlastung bei der Pflegedokumentation, zum Beispiel mobile Erfassung am Bett oder beim Klienten
    • Dienst- und Tourenplanung, einschließlich Personaleinsatz und Ausfallmanagement
    • Abrechnung von Pflegeleistungen und Kommunikation mit Pflegekassen, Ärztinnen und Ärzten
    • Qualitätsmanagement und Erhebung der Qualitätsindikatoren
    • Zusammenarbeit im Team und mit anderen Leistungserbringern, etwa über sichere Messenger
    • IT-Sicherheit und Datenschutz, soweit sie zur geförderten Technik gehören
    • Schulungen der Mitarbeitenden in der neuen Technik

    Auch individuell entwickelte Software ist förderfähig, wenn sie diesen Zwecken dient. Gerade hier liegt oft der größte Nutzen, weil sie Ihre Abläufe abbildet und nicht umgekehrt. Kosten, die bereits über die TI-Pauschale erstattet werden, können nicht zusätzlich gefördert werden.

    So rechnet sich der Zuschuss

    Der Zuschuss beträgt 40 Prozent der förderfähigen Kosten. Den vollen Betrag von 12.000 Euro erreichen Sie ab einer Investition von 30.000 Euro. Bei einer Investition von 15.000 Euro erhalten Sie 6.000 Euro zurück. Mit unserem Förderrechner sehen Sie in einer Minute, was bei Ihnen möglich ist.

    Der Zuschuss muss nicht in einer Maßnahme ausgeschöpft werden. Sie können zum Beispiel erst die Tourenplanung und ein Jahr später die Dokumentation umsetzen und beides beantragen, bis die Höchstgrenze erreicht ist.

    So läuft der Antrag

    1. Maßnahme planen. Sie legen fest, was angeschafft oder entwickelt werden soll, und holen ein Angebot ein.
    2. Umsetzen und bezahlen. Die Einrichtung geht in Vorleistung. Der Zuschuss wird nach der Umsetzung erstattet.
    3. Antrag stellen. Sie reichen den Antrag mit Rechnungen und Zahlungsnachweisen bei der für Ihr Bundesland zuständigen Stelle der Pflegekassen ein. Die Formulare stellen die Landesverbände der Pflegekassen bereit.
    4. Erstattung erhalten. Nach der Prüfung zahlen die Pflegekassen den Zuschuss aus.

    Wir stellen Ihnen eine Leistungsbeschreibung und eine Zuordnung der Kosten zu den förderfähigen Zwecken zusammen. Das ist der Teil, an dem Anträge am häufigsten hängen bleiben.

    Gut zu wissen

    • Förderfähig sind Maßnahmen ab dem 1. Januar 2019. Wenn Sie seitdem investiert und noch nichts beantragt haben, lohnt ein Blick auf alte Rechnungen.
    • Die Förderung ist bis Ende 2030 befristet. Früher Beantragen hat den Vorteil, dass die Entlastung früher wirkt.
    • Der Zuschuss kann mit der monatlichen TI-Pauschale kombiniert werden, solange nicht dieselben Kosten doppelt abgerechnet werden.

    Prüfen wir gemeinsam, was für Sie möglich ist

    Im kostenlosen Erstgespräch klären wir in dreißig Minuten, welche Förderung Ihrer Einrichtung zusteht, was Sie schon abgerufen haben und welcher Baustein Sie am schnellsten entlastet.

    Häufige Fragen

    Muss ich den Antrag vor der Anschaffung stellen?

    Nein. Der Zuschuss wird nach der Umsetzung auf Grundlage der Rechnungen erstattet. Sinnvoll ist trotzdem, vorab zu prüfen, ob die geplante Maßnahme förderfähig ist. Das übernehmen wir im Erstgespräch.

    Wird auch Hardware gefördert?

    Ja, wenn sie für die geförderten Zwecke gebraucht wird, etwa Tablets oder Smartphones für die mobile Dokumentation oder WLAN in den Wohnbereichen.

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    Quellen