Telematikinfrastruktur in der Pflege: TI-Anbindung mit KIM aus einer Hand
Seit dem 1. Juli 2025 müssen ambulante und stationäre Pflegeeinrichtungen an die Telematikinfrastruktur angeschlossen sein. Über die TI tauschen Sie Daten sicher mit Ärztinnen, Ärzten, Kliniken und Kassen aus, und für ambulante Dienste wird sie bald zum einzigen Weg der Abrechnung. Wir richten den Anschluss mit KIM für Sie ein und betreuen ihn im Betrieb.
- Anbindungspflicht für Pflegeeinrichtungen
- 1.7.2025
- Anbindungspflicht für Pflegeeinrichtungen
- Grundpauschale pro Monat 2026
- 213,75 €
- Grundpauschale pro Monat 2026
- Zuschlag für bis zu zwei Heilberufsausweise
- + 2 × 7,99 €
- Zuschlag für bis zu zwei Heilberufsausweise
Was die Pflicht für Sie bedeutet
Die Pflicht zur Anbindung ergibt sich aus § 341 Abs. 8 SGB V. Angeschlossen sein heißt: Ihre Einrichtung kann über KIM verschlüsselte Nachrichten senden und empfangen und auf die elektronische Patientenakte zugreifen, wenn Versicherte das erlauben.
Für die SGB-XI-Abrechnung ambulanter Pflegedienste wird der Datenaustausch über KIM technisch vorbereitet. Die Technische Anlage 5 des GKV-Spitzenverbandes ist ab dem 1. Februar 2027 anzuwenden und beschreibt Test, Erprobung und Übergang zum Produktivbetrieb. Einrichtungen sollten KIM deshalb nicht als separates Postfach behandeln, sondern rechtzeitig in Abrechnung und Primärsystem einbinden.
Was Sie für die TI brauchen
- Institutionskarte (SMC-B). Sie weist Ihre Einrichtung in der TI aus.
- Zugang zur TI. Über einen Konnektor vor Ort oder über einen zentralen Zugang im Rechenzentrum, ohne eigene Hardware im Haus.
- Kartenterminal. Zum Stecken der Karten.
- KIM-Adresse. Das sichere E-Mail-Verfahren im Gesundheitswesen, für Arztbriefe, Verordnungen und Abrechnung.
- Optional Heilberufsausweise (eHBA). Für Pflegefachkräfte, die Dokumente elektronisch signieren.
Wir übernehmen Beschaffung, Einrichtung und Betrieb dieser Komponenten und binden KIM direkt an Ihre Software an. Nachrichten landen dort, wo Ihre Mitarbeitenden ohnehin arbeiten, und nicht in einem weiteren Postfach.
Die TI-Pauschale 2026
Für die Kosten der TI erhalten zugelassene Pflegeeinrichtungen nach § 106b SGB XI eine monatliche Pauschale. Sie besteht 2026 aus einer Grundpauschale von 213,75 Euro und einem Zuschlag von 7,99 Euro je Heilberufsausweis für bis zu zwei Ausweise. Zusammen sind das bis zu 229,73 Euro im Monat oder rund 2.757 Euro im Jahr.
Die Pauschale beantragen Sie einmalig im Antragsportal des GKV-Spitzenverbandes. Ausgezahlt wird quartalsweise. Die Beträge werden jährlich angepasst.
So binden wir Sie an
- Bestandsaufnahme. Wir prüfen, was schon vorhanden ist, etwa eine bestellte SMC-B, und was fehlt.
- Karten und Zugang. Wir begleiten die Bestellung der Karten und richten den TI-Zugang ein.
- KIM und Software. Wir richten die KIM-Adresse ein und verbinden sie mit Dokumentation und Abrechnung.
- Pauschale sichern. Wir unterstützen Sie beim Antrag auf die TI-Pauschale, damit die laufenden Kosten erstattet werden.
Prüfen wir gemeinsam, was für Sie möglich ist
Im kostenlosen Erstgespräch klären wir in dreißig Minuten, welche Förderung Ihrer Einrichtung zusteht, was Sie schon abgerufen haben und welcher Baustein Sie am schnellsten entlastet.
Häufige Fragen
Brauchen wir einen Konnektor im Haus?
Nicht unbedingt. Der Zugang zur TI kann auch über ein Rechenzentrum laufen. Dann entfällt die Hardware vor Ort und damit auch Wartung und Austausch.
Was passiert, wenn wir noch nicht angebunden sind?
Die Pflicht gilt seit Juli 2025. Ohne Anbindung entgeht Ihnen die TI-Pauschale, und für ambulante Dienste wird die Abrechnung über KIM zur Voraussetzung. Je früher Sie anfangen, desto weniger Druck haben Sie bei Kartenbestellung und Einrichtung.
Passend dazu
- Förderung nach § 8 Abs. 8 SGB XI40 Prozent der Kosten für Software, Hardware und Schulung, höchstens 12.000 Euro je Einrichtung.
- PflegedokumentationMobil erfassen, was getan wurde, und die Nachweise entstehen nebenbei.
- TourenplanungTouren, die Fahrzeiten, Qualifikationen und Zeitfenster gleichzeitig berücksichtigen.
Quellen
- § 341 SGB V, Elektronische Patientenakte
- § 106b SGB XI, Finanzierung der Einbindung in die Telematikinfrastruktur
- § 105 SGB XI, Abrechnung pflegerischer Leistungen
- GKV-Spitzenverband, TI-Finanzierung in der Pflege
- GKV-Spitzenverband, Technische Anlage 5 zur Datenübermittlung über KIM ab Februar 2027
- gematik, Leitfaden zur integrierten KIM-Nutzung in Pflegeeinrichtungen