Digitale Barrierefreiheit
Von Redaktion techport.ai, IT-Beratung · Zuletzt aktualisiert am
Seit dem 28. Juni 2025 gilt das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz. Es setzt eine europäische Richtlinie um und verpflichtet Unternehmen, bestimmte Produkte und Dienstleistungen für Verbraucher barrierefrei anzubieten. Betroffen sind unter anderem Onlineshops, Buchungsstrecken, Kundenportale und Apps, über die Verbraucher Verträge abschließen.
Für viele mittelständische Unternehmen war das lange kein Thema, weil sie sich nicht als betroffen sahen. Die entscheidende Frage ist aber nicht die Branche, sondern ob Sie eine Dienstleistung im elektronischen Geschäftsverkehr für Verbraucher anbieten.
Woran Sie es merken
- Es gibt keine Aussage darüber, ob Ihre Website oder Ihr Shop unter das Gesetz fällt.
- Die Website wurde vor Jahren gebaut und seitdem inhaltlich, aber nicht technisch gepflegt.
- Formulare sind ohne Maus nicht bedienbar, Fehlermeldungen sind nur farblich markiert.
- Bei einer Beschwerde wegen Barrieren fehlt ein Verfahren, wie damit umzugehen ist.
Warum das passiert
Barrierefreiheit galt lange als Anforderung für öffentliche Stellen. Die Ausweitung auf private Anbieter kam mit einer Übergangsfrist, die als weit entfernt empfunden wurde, und traf danach auf Websites, die technisch gewachsen sind. Dazu kommt, dass Barrierefreiheit sich nicht ansehen lässt: Eine Seite kann modern aussehen und für Menschen, die mit Tastatur oder Screenreader arbeiten, unbenutzbar sein. Ohne Prüfung fällt das niemandem auf, der die Seite mit der Maus bedient.
So gehen wir vor
- Betroffenheit klären. Wir prüfen, ob Ihre Angebote unter das Gesetz fallen und ob eine Ausnahme greift, etwa für Kleinstunternehmen bei Dienstleistungen. Das Ergebnis wird mit Begründung dokumentiert, auch wenn es negativ ausfällt.
- Prüfen statt vermuten. Wir lassen die betroffenen Angebote gegen die maßgeblichen Anforderungen prüfen, mit automatisierten Werkzeugen für die Breite und manuellen Tests für das, was Werkzeuge nicht erkennen, insbesondere Tastaturbedienung, Fokusführung und Verständlichkeit.
- Beheben und priorisieren. Wir beheben in der Reihenfolge der Wirkung: zuerst die Wege, über die Verträge zustande kommen, also Suche, Warenkorb, Formulare, Anmeldung und Bezahlung, danach der Rest.
- Dauerhaft verankern. Wir nehmen Barrierefreiheit in die Anforderungen für neue Inhalte und Systeme auf, schulen die Personen, die Inhalte pflegen, und richten das gesetzlich vorgesehene Feedback-Verfahren ein.
Was Sie davon haben
- Rechtssicherheit statt einer offenen Frage mit Bußgeldrisiko.
- Angebote, die von mehr Menschen genutzt werden können, einschließlich älterer Kunden.
- Bessere Bedienbarkeit und Auffindbarkeit auch für alle anderen Nutzer.
Aus unseren Projekten
Der größte Teil der Befunde bei einer ersten Prüfung ist mit überschaubarem Aufwand zu beheben: fehlende Beschriftungen an Formularfeldern, unzureichende Kontraste, Fehlermeldungen, die nur farblich hervorgehoben sind, und Bedienelemente, die per Tastatur nicht erreichbar sind. Aufwendig sind meist wenige Bereiche, häufig eingebundene Fremdkomponenten wie Buchungsstrecken, Kartendienste oder Zahlungsdialoge, die Sie nicht selbst kontrollieren. Wir klären deshalb früh, welche Bestandteile von Dritten kommen, und nehmen die Anforderung in die Verträge mit diesen Anbietern auf.
Gut zu wissen
Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz gilt seit dem 28. Juni 2025. Es betrifft Hersteller, Händler und Importeure bestimmter Produkte sowie Anbieter von Dienstleistungen für Verbraucher, darunter ausdrücklich der elektronische Geschäftsverkehr. Für Dienstleistungen gibt es eine Ausnahme für Kleinstunternehmen mit weniger als zehn Beschäftigten und höchstens zwei Millionen Euro Jahresumsatz. Für Produkte gilt diese Ausnahme nicht. Die Anforderungen orientieren sich an der europäischen Norm EN 301 549, die im Wesentlichen auf die Web Content Accessibility Guidelines verweist. Die Marktüberwachung liegt bei einer zentralen Stelle der Länder, Verstöße können mit Bußgeldern geahndet werden, und Verbraucherverbände können Verstöße geltend machen.
Häufige Fragen
Gilt das Gesetz auch für unsere reine Firmenwebsite?
Für eine Website, die nur informiert und über die keine Verbraucherverträge abgeschlossen werden, gilt es in der Regel nicht. Sobald jedoch eine Bestellung, eine Buchung, ein Vertragsabschluss oder ein Kundenkonto für Verbraucher möglich ist, ist der elektronische Geschäftsverkehr betroffen. Die Abgrenzung im Einzelfall gehört rechtlich geprüft und dokumentiert.
Reicht ein automatisierter Test?
Nein. Automatisierte Werkzeuge finden einen Teil der Probleme, typischerweise Kontraste, fehlende Alternativtexte und strukturelle Fehler. Bedienbarkeit per Tastatur, sinnvolle Reihenfolge, verständliche Fehlermeldungen und die Nutzbarkeit mit Hilfsmitteln lassen sich nur manuell prüfen. Eine Kombination aus beidem ist der übliche Weg, ergänzt durch Tests mit Menschen, die Hilfsmittel tatsächlich nutzen.
Sprechen wir über Digitale Barrierefreiheit
Im Erstgespräch klären wir in dreißig Minuten, wo bei Ihnen der größte Hebel liegt und ob wir die Richtigen dafür sind.
Weiterführend
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