techport HR Suite
Lebenslauf bewerten: Kriterien, Bewertungsmatrix und AGG-Fallen
Auf eine Stelle kommen Dutzende Bewerbungen, drei Personen sehen sie durch, und am Ende hat jede einen anderen Favoriten. Das liegt selten an den Bewerbungen. Meist hat niemand vorher festgelegt, wonach bewertet wird. Dieser Ratgeber zeigt, wie Sie Lebensläufe nach klaren Kriterien bewerten, wie eine Bewertungsmatrix aussieht, welche Fallen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) stellt und was Sie dokumentieren sollten.
Kennen Sie das?
- Jede Person im Auswahlteam liest den Lebenslauf anders: Die eine achtet auf Abschlüsse, der andere auf bekannte Arbeitgeber.
- Ein schön gestalteter Lebenslauf wirkt stärker als ein schlichter, auch wenn der Inhalt schwächer ist.
- Nach einer Absage fragt ein Bewerber nach den Gründen, und niemand kann sie belegen.
- Der Betriebsrat möchte wissen, nach welchen Kriterien ausgewählt wurde.
Erst das Anforderungsprofil, dann die Lebensläufe
Bevor Sie den ersten Lebenslauf öffnen, legen Sie mit der Fachabteilung fest, was die Stelle verlangt. Grundlage sind die Aufgaben, nicht die Person, die die Stelle bisher hatte.
- Muss-Kriterien sind Voraussetzungen, ohne die die Aufgabe nicht machbar ist, etwa ein Abschluss oder eine Berufszulassung. Halten Sie diese Liste kurz und lassen Sie gleichwertige Nachweise zu.
- Kann-Kriterien machen den Unterschied zwischen geeigneten Bewerbungen. Sie werden gewichtet.
- Fünf bis sieben Kriterien reichen meist. Jedes weitere Kriterium kostet Zeit und verwässert die Gewichtung.
Formulieren Sie Kriterien so, dass man sie im Lebenslauf belegen kann. „Teamfähig“ lässt sich aus einem Lebenslauf nicht ablesen, „hat Projekte mit mehreren Abteilungen koordiniert“ schon. Eigenschaften wie Belastbarkeit oder Überzeugungskraft prüfen Sie besser im Gespräch oder mit einer Arbeitsprobe. Methoden dafür beschreibt unsere Beratung zur Eignungsdiagnostik.
Lebenslauf bewerten: worauf es ankommt
Fachliche Qualifikation
Abschlüsse, Ausbildungen und Zertifikate, die für die Aufgabe nötig sind. Achten Sie auf Gleichwertigkeit: Ein ausländischer Abschluss oder langjährige Praxis kann eine formale Qualifikation ersetzen.
Relevante Erfahrung
Entscheidend sind die Tätigkeiten, nicht die Titel. „Teamleitung“ bedeutet in einem Betrieb mit zehn Beschäftigten etwas anderes als im Konzern. Lesen Sie, was die Person tatsächlich verantwortet hat.
Ergebnisse und Verantwortung
Konkrete Angaben zu Budgets, Projekten, Kundengruppen oder eingeführten Verfahren sagen mehr als eine Aufzählung von Aufgaben.
Entwicklung und Weiterbildung
Hat die Person neue Aufgaben übernommen, sich fortgebildet oder die Branche gewechselt? Das zeigt, wie sie mit Veränderungen umgeht.
Was Sie nicht bewerten sollten
Foto, Alter, Familienstand, Herkunft, Religion und Gesundheit sind keine Kriterien. Auch die Gestaltung des Lebenslaufs sagt wenig über die Eignung, außer bei Stellen, in denen Gestaltung zur Aufgabe gehört. Lücken im Lebenslauf sind kein Ausschlussgrund. Dahinter stecken oft Elternzeit, die Pflege von Angehörigen oder Krankheit. Wer Lücken pauschal abwertet, riskiert eine mittelbare Benachteiligung, etwa wegen des Geschlechts oder einer Behinderung (§ 3 Abs. 2 AGG). Fragen Sie im Gespräch nach, wenn eine Lücke für die Stelle wirklich eine Rolle spielt.
Bewertungsmatrix: so bauen Sie sie auf
Eine Bewertungsmatrix, oft auch Bewerbermatrix genannt, macht Bewertungen vergleichbar. So gehen Sie vor:
- Kriterien eintragen. Muss-Kriterien als Prüfung „erfüllt“ oder „nicht erfüllt“, Kann-Kriterien mit Gewicht.
- Gewichte festlegen. Die Gewichte der Kann-Kriterien ergeben zusammen 100 Prozent.
- Skala mit Ankern. Üblich ist eine Skala von 1 bis 5. Beschreiben Sie für jedes Kriterium, was 1, 3 und 5 bedeuten. Ohne diese Anker vergibt jede Person ihre eigene „3“.
- Unabhängig bewerten. Zwei Personen bewerten getrennt und gleichen danach ab. Große Abweichungen zeigen, dass ein Kriterium unklar formuliert ist.
- Begründen. Zu jeder Punktzahl gehört ein Satz mit Beleg aus dem Lebenslauf.
Beispielmatrix
Das folgende Beispiel ist frei erfunden und dient nur der Veranschaulichung. Stelle: Sachbearbeitung Einkauf. Anker für das Kriterium „Erfahrung im operativen Einkauf“: 1 = keine Einkaufspraxis, 3 = Bestellabwicklung und Terminverfolgung, 5 = eigene Warengruppe mit Lieferantenverantwortung.
| Kriterium | Art | Gewicht | Bewerberin A | Bewerber B |
|---|---|---|---|---|
| Kaufmännische Ausbildung, Studium oder gleichwertige Praxis | Muss | entfällt | erfüllt | erfüllt |
| Erfahrung im operativen Einkauf | Kann | 30 % | 4 | 5 |
| Arbeit mit einem Warenwirtschaftssystem | Kann | 20 % | 3 | 5 |
| Verhandlungen mit Lieferanten, Ergebnisse belegt | Kann | 20 % | 5 | 2 |
| Englisch für Lieferantenkorrespondenz, mindestens B2 | Kann | 15 % | 4 | 3 |
| Angebotsvergleiche und Ausschreibungen | Kann | 15 % | 3 | 4 |
| Gewichtete Summe | 100 % | 3,85 | 3,95 |
Rechenweg für Bewerberin A: 4 × 0,30 + 3 × 0,20 + 5 × 0,20 + 4 × 0,15 + 3 × 0,15 = 3,85.
Was die Matrix zeigt: Beide liegen nah beieinander, mit unterschiedlichen Stärken. Bewerber B bringt mehr Systempraxis mit, Bewerberin A die belegten Verhandlungserfolge. Ein Unterschied von 0,1 Punkten ist kein Grund für eine Absage. Die Matrix zeigt, wen Sie einladen und was Sie im Gespräch klären sollten, hier etwa die Verhandlungserfahrung von Bewerber B. Die Entscheidung trifft das Auswahlteam.
AGG-Fallen bei der Bewerberauswahl
Das AGG schützt auch Bewerberinnen und Bewerber (§ 6 Abs. 1 Satz 2 AGG) vor Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität (§ 1 AGG). Zwei Regeln machen das für Arbeitgeber heikel:
- Indizien reichen. Legt eine Bewerberin Indizien für eine Benachteiligung vor, muss der Arbeitgeber beweisen, dass keine vorlag (§ 22 AGG).
- Entschädigung. Bei einer Benachteiligung droht eine Entschädigung. Sie ist auf drei Monatsgehälter begrenzt, wenn die Person auch bei benachteiligungsfreier Auswahl nicht eingestellt worden wäre (§ 15 Abs. 2 AGG). Geltend machen muss sie den Anspruch innerhalb von zwei Monaten nach Zugang der Absage, und zwar schriftlich (§ 15 Abs. 4 AGG).
Typische Fallen:
- Altersbezogene Formulierungen. Das Bundesarbeitsgericht sah im Angebot, in einem „jungen dynamischen Team“ zu arbeiten, ein Indiz für eine Benachteiligung wegen des Alters (Urteil vom 11.8.2016, 8 AZR 406/14).
- Muttersprache statt Sprachniveau. Das LAG Hessen wertete die Anforderung „Deutsch als Muttersprache“ als Benachteiligung wegen der ethnischen Herkunft (Urteil vom 15.6.2015, 16 Sa 1619/14). Verlangen Sie ein Sprachniveau, etwa C1, wenn die Aufgabe es erfordert.
- Berufsjahre als Grenze. Eine Beschränkung auf Bewerber im ersten Berufsjahr kann Ältere mittelbar benachteiligen (BAG, Beschluss vom 18.8.2009, 1 ABR 47/08).
- Lücken und Teilzeit. Pauschale Abzüge für Unterbrechungen treffen häufiger Frauen und Menschen mit Behinderung.
- Schwerbehinderung übersehen. Arbeitgeber müssen prüfen, ob freie Stellen mit schwerbehinderten Menschen besetzt werden können, und die Schwerbehindertenvertretung beteiligen (§ 164 Abs. 1 SGB IX). Öffentliche Arbeitgeber müssen schwerbehinderte Bewerberinnen und Bewerber zum Vorstellungsgespräch einladen, sofern die fachliche Eignung nicht offensichtlich fehlt (§ 165 SGB IX).
- Ausschreibung nicht neutral. Schon die Stellenanzeige darf nicht gegen das Benachteiligungsverbot verstoßen (§ 11 AGG).
Dokumentation: was Sie festhalten sollten
Gute Dokumentation macht Entscheidungen nachvollziehbar und hilft, wenn eine Absage angegriffen wird. Halten Sie fest:
- das Anforderungsprofil mit Datum, bevor die erste Bewerbung gesichtet wird,
- die Bewertung je Bewerbung mit Punktzahl, Begründung und den Namen der Bewertenden,
- den Grund für Einladung oder Absage, sachlich und bezogen auf die Kriterien,
- die Beteiligung des Betriebsrats.
Zum Betriebsrat: In Unternehmen mit in der Regel mehr als zwanzig wahlberechtigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern muss der Arbeitgeber ihn vor jeder Einstellung unterrichten, die erforderlichen Bewerbungsunterlagen vorlegen und seine Zustimmung einholen (§ 99 Abs. 1 BetrVG). Allgemeine Beurteilungsgrundsätze brauchen seine Zustimmung (§ 94 Abs. 2 BetrVG), Auswahlrichtlinien ebenfalls (§ 95 BetrVG), auch wenn bei ihrer Aufstellung KI zum Einsatz kommt (§ 95 Abs. 2a BetrVG). Ob Ihre Matrix darunter fällt, klären Sie am besten früh. Unterstützung bieten unsere Beratung zu HR-Software und Betriebsrat und der Ratgeber Betriebsrat und KI.
Zur Aufbewahrung: Unterlagen abgelehnter Bewerberinnen und Bewerber dürfen Sie aufbewahren, solange Sie mit Ansprüchen rechnen müssen. Rechnerisch sind das zwei Monate für die Geltendmachung (§ 15 Abs. 4 AGG), drei Monate für die Klage (§ 61b Abs. 1 ArbGG) und ein Puffer für die Zustellung. In der Praxis gilt deshalb eine Frist von etwa sechs Monaten nach der Absage. Danach löschen Sie die Daten (Art. 17 DSGVO), es sei denn, die Person hat in die Aufnahme in einen Talentpool eingewilligt. Mehr dazu in unserer Beratung zu Bewerberdaten und DSGVO.
So unterstützt die techport HR Suite
Die techport HR Suite bildet diesen Ablauf in zwei Stufen ab.
Im Recruiting arbeiten Sie mit Bewertungsbögen mit Kriterien und einer Skala von 1 bis 5. Die Fachabteilung gibt ihr Feedback direkt im System, Interviews planen Sie in Runden. Für jeden Kandidaten läuft eine Löschfrist mit Erinnerung und Löschung, und das Änderungsprotokoll hält fest, wer wann was geändert hat. Mehr dazu auf der Seite Bewerbermanagement.
Mit der KI-Bewerberbewertung werten Sie Lebensläufe nach freigegebenen Kriterien aus:
- Die KI schlägt Kriterien aus dem Stellentext vor. Ein Mensch prüft, bearbeitet und gibt sie frei. Jede Freigabe ist eine unveränderliche Version.
- Kriterien zu Alter, Geschlecht, Herkunft, Muttersprache oder anderen Merkmalen nach dem AGG lösen eine Warnung aus. Die Freigabe ist dann nur mit ausdrücklicher Bestätigung möglich.
- Name, Kontakt, Geburtsdatum, Familienstand, Nationalität, Religion und Foto werden vor der Bewertung abgetrennt.
- Jede Bewertung kommt mit Rechenweg, Fakten und wörtlichen Zitaten aus dem Lebenslauf.
- Die KI schlägt vor, ein Mensch entscheidet. Absagen verschickt das System nie automatisch. Übersteuern ist je Kriterium möglich, die Begründung ist Pflicht.
- Kriterien und Protokoll lassen sich exportieren. Über den Betriebsrat-Assistenten erhält der Betriebsrat lesenden Einblick in freigegebene Kriterien, Versionen und Protokolle.
Wie Lebensläufe ausgelesen werden, erklärt der Ratgeber CV-Parsing. Den rechtlichen Rahmen für KI in der Auswahl beschreibt KI im Recruiting.
Häufige Fragen
Wie bewertet man einen Lebenslauf richtig?
Einen Lebenslauf bewerten Sie am besten anhand von Kriterien, die vor der Sichtung feststehen. Leiten Sie Muss- und Kann-Kriterien aus den Aufgaben der Stelle ab, gewichten Sie die Kann-Kriterien und vergeben Sie Punkte auf einer Skala mit beschriebenen Stufen. Notieren Sie zu jeder Punktzahl einen Beleg aus dem Lebenslauf, damit die Bewertung nachvollziehbar bleibt.
Welche Kriterien gibt es für die Bewerberauswahl?
Typische Kriterien für die Bewerberauswahl sind fachliche Qualifikation, relevante Berufserfahrung, belegte Ergebnisse, Sprach- und Systemkenntnisse sowie Weiterbildung. Sie sollten aus den Aufgaben der Stelle abgeleitet und im Lebenslauf belegbar sein. Persönliche Merkmale wie Alter, Herkunft, Familienstand oder das Foto sind keine zulässigen Kriterien.
Was ist eine Bewertungsmatrix für Bewerber?
Eine Bewertungsmatrix ist eine Tabelle, in der alle Bewerbungen nach denselben gewichteten Kriterien bewertet werden. Jedes Kriterium hat ein Gewicht und eine Skala, meist von 1 bis 5, mit beschriebenen Stufen. Die gewichtete Summe zeigt, wer am besten zum Anforderungsprofil passt. Die Entscheidung bleibt trotzdem beim Auswahlteam.
Wie lange darf ich Bewerbungsunterlagen aufbewahren?
Unterlagen abgelehnter Bewerberinnen und Bewerber dürfen Sie in der Regel etwa sechs Monate nach der Absage aufbewahren. Die Frist ergibt sich aus der Zwei-Monats-Frist für AGG-Ansprüche, der dreimonatigen Klagefrist nach § 61b ArbGG und einem Puffer für die Zustellung. Für eine längere Speicherung im Talentpool brauchen Sie eine Einwilligung.
Muss der Betriebsrat der Bewertungsmatrix zustimmen?
Der Betriebsrat muss zustimmen, wenn die Matrix als allgemeiner Beurteilungsgrundsatz oder als Auswahlrichtlinie gilt (§§ 94, 95 BetrVG). Das kann besonders dann der Fall sein, wenn sie für viele Stellen einheitlich verwendet wird. Klären Sie das früh und legen Sie Kriterien und Gewichtung offen vor. Das gilt auch, wenn KI beteiligt ist.
Quellen
- Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz, §§ 1, 3, 6, 11, 15, 22: https://www.gesetze-im-internet.de/agg/ (abgerufen am 23.10.2026)
- § 61b Arbeitsgerichtsgesetz: https://www.gesetze-im-internet.de/arbgg/__61b.html (abgerufen am 23.10.2026)
- Betriebsverfassungsgesetz, §§ 94, 95, 99: https://www.gesetze-im-internet.de/betrvg/ (abgerufen am 23.10.2026)
- SGB IX, §§ 164, 165: https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_9_2018/__164.html (abgerufen am 23.10.2026)
- Verordnung (EU) 2016/679 (DSGVO), Art. 17: https://eur-lex.europa.eu/eli/reg/2016/679/oj (abgerufen am 23.10.2026)
- BAG, Urteil vom 11.8.2016, 8 AZR 406/14: https://www.bundesarbeitsgericht.de/entscheidung/8-azr-406-14/ (abgerufen am 23.10.2026)
- LAG Hessen, Urteil vom 15.6.2015, 16 Sa 1619/14, Zusammenfassung: https://www.betriebsrat.de/rechtsprechung/br/urteil/arbeitgeber-darf-gute-deutschkenntnisse-von-bewerber-verlangen (abgerufen am 23.10.2026)
- BAG, Beschluss vom 18.8.2009, 1 ABR 47/08, Zusammenfassung: https://www.hensche.de/Rechtsanwalt_Arbeitsrecht_Urteile_Diskriminierung_Betriebsrat_BAG_1ABR47-08.html (abgerufen am 23.10.2026)