techport HR Suite

    Betriebsrat und KI: Mitbestimmung bei der Einführung von KI und HR-Software

    KI steckt heute in vielen HR-Werkzeugen: in der Bewerberauswahl, in Assistenten für interne Fragen, in Auswertungen. Sobald ein solches System Daten über Beschäftigte verarbeitet, hat der Betriebsrat mitzureden. Seit Juni 2021 nennt das Betriebsverfassungsgesetz die Künstliche Intelligenz an drei Stellen ausdrücklich. Ab Dezember 2027 kommen Pflichten aus der EU-KI-Verordnung hinzu.

    Dieser Ratgeber erklärt, welche Rechte der Betriebsrat bei KI hat, was die Rechtsprechung dazu sagt und wie Sie eine Einführung planen. Am Ende finden Sie eine Checkliste. Er ersetzt keine Rechtsberatung. Wie Sie ein Systemprojekt mit dem Betriebsrat organisieren, beschreibt unsere Beratungsseite HR-Software und Betriebsrat.

    Kurz gesagt

    • KI in HR-Software ist in aller Regel mitbestimmungspflichtig nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG. Es genügt, dass das System objektiv geeignet ist, Verhalten oder Leistung zu überwachen.
    • Der Arbeitgeber muss den Betriebsrat schon bei der Planung unterrichten, mit Unterlagen (§ 90 BetrVG).
    • Bewertungskriterien für die Personalauswahl können zustimmungspflichtige Auswahlrichtlinien sein, auch wenn KI beteiligt ist (§ 95 Abs. 2a BetrVG).
    • Für die Beurteilung von KI gilt ein Sachverständiger als erforderlich (§ 80 Abs. 3 BetrVG).
    • Ab dem 2. Dezember 2027 müssen Arbeitgeber die Arbeitnehmervertretung vor dem Einsatz von Hochrisiko-KI informieren (Art. 26 Abs. 7 KI-VO).

    Welche Rechte der Betriebsrat bei KI hat

    VorschriftWas sie verlangtArt des Rechts
    § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVGMitbestimmung bei technischen Einrichtungen, die Verhalten oder Leistung überwachen könnenerzwingbar, sonst Einigungsstelle
    § 90 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 BetrVGUnterrichtung und Beratung schon bei der Planung, auch zum Einsatz von KIInformation und Beratung
    § 95 Abs. 1, 2, 2a BetrVGZustimmung zu Auswahlrichtlinien, auch bei KI-EinsatzZustimmung
    § 94 BetrVGZustimmung zu Personalfragebogen und allgemeinen BeurteilungsgrundsätzenZustimmung
    § 80 Abs. 3 BetrVGSachverständiger bei KI gilt als erforderlichUnterstützung
    Art. 26 Abs. 7 KI-VOInformation vor Einsatz von Hochrisiko-KI am ArbeitsplatzInformation, ab 2.12.2027

    § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG: technische Einrichtungen

    Der Betriebsrat bestimmt mit bei der „Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen“. Das Bundesarbeitsgericht legt das weit aus. Eine Einrichtung ist zur Überwachung bestimmt, wenn sie objektiv geeignet ist, Verhaltens- oder Leistungsdaten zu erheben und aufzuzeichnen. Auf die Absicht des Arbeitgebers kommt es nicht an.

    Drei Entscheidungen zeigen, wie weit das reicht:

    • Facebook-Seite (BAG, 13.12.2016, 1 ABR 7/15): Schon die Funktion für Besucherbeiträge, in denen Besucher sich über Beschäftigte äußern können, löste die Mitbestimmung aus. Der Arbeitgeber musste sie abschalten, bis der Betriebsrat zustimmt oder die Einigungsstelle entscheidet.
    • Tabellenkalkulation (BAG, 23.10.2018, 1 ABN 36/18): Auch Standardsoftware wie Excel ist erfasst, wenn darin Anwesenheits- und Abwesenheitszeiten einzelner Beschäftigter gespeichert werden. Eine Erheblichkeitsschwelle gibt es nicht.
    • Office 365 (BAG, 8.3.2022, 1 ABR 20/21): Die Bürosoftware ist eine Überwachungseinrichtung. Weil sie unternehmensweit zentral verwaltet wurde, war der Gesamtbetriebsrat zuständig, nicht der örtliche Betriebsrat.

    Für KI in HR-Software heißt das: Ein KI-Assistent mit Nutzungsprotokollen, eine Auswertung von Fehlzeiten oder eine Bewerberbewertung, deren Protokoll festhält, wer wann welche Entscheidung getroffen hat, sind regelmäßig mitbestimmungspflichtig. Anders kann es liegen, wenn Beschäftigte ein KI-Werkzeug nur über private Konten im Browser nutzen und der Arbeitgeber keine Daten erhält. So entschied es das Arbeitsgericht Hamburg (16.1.2024, 24 BVGa 1/24) im Eilverfahren. Für eine in die Firmensoftware eingebaute KI lässt sich daraus nichts ableiten.

    Kommt keine Einigung zustande, entscheidet die Einigungsstelle (§ 87 Abs. 2 BetrVG).

    § 90 BetrVG: Unterrichtung schon bei der Planung

    Der Arbeitgeber muss den Betriebsrat über die Planung von „Arbeitsverfahren und Arbeitsabläufen einschließlich des Einsatzes von Künstlicher Intelligenz“ rechtzeitig und mit den erforderlichen Unterlagen unterrichten. Die Beratung muss so früh stattfinden, dass Vorschläge und Bedenken des Betriebsrats in die Planung einfließen können. Gemeint ist also die Zeit vor der Kaufentscheidung, nicht der Start des Systems. Wer die Pflichten nach § 90 Abs. 1 oder Abs. 2 Satz 1 nicht, wahrheitswidrig, unvollständig oder verspätet erfüllt, handelt ordnungswidrig. Das Bußgeld beträgt bis zu 10.000 Euro (§ 121 BetrVG).

    § 95 Abs. 2a BetrVG: Auswahlrichtlinien mit KI

    Richtlinien über die personelle Auswahl bei Einstellungen, Versetzungen, Umgruppierungen und Kündigungen brauchen die Zustimmung des Betriebsrats. In Betrieben mit mehr als 500 Arbeitnehmern kann der Betriebsrat die Aufstellung solcher Richtlinien sogar verlangen. Abs. 2a stellt klar, dass das auch gilt, wenn bei der Aufstellung der Richtlinien KI zum Einsatz kommt.

    Praktisch wichtig: Legt eine KI-Bewerberbewertung Kriterien und Gewichte fest, nach denen Bewerbungen eingestuft werden, können diese Kriterien eine Auswahlrichtlinie sein. Ebenso kann ein Kriterienkatalog ein allgemeiner Beurteilungsgrundsatz nach § 94 Abs. 2 BetrVG sein. Das ist unsere Einschätzung, eine höchstrichterliche Entscheidung zu KI-Kriterien haben wir nicht gefunden. Prüfen Sie deshalb, ob jede neue Kriterienversion die Zustimmung braucht.

    § 80 Abs. 3 BetrVG: Sachverständige bei KI

    Normalerweise muss der Betriebsrat begründen, warum er einen Sachverständigen braucht. Bei KI ist das anders: Muss er die Einführung oder Anwendung von KI beurteilen, „gilt insoweit die Hinzuziehung eines Sachverständigen als erforderlich“. Eine „nähere Vereinbarung“ mit dem Arbeitgeber über Person, Auftrag und Kosten bleibt nötig. Die Kosten der Betriebsratstätigkeit trägt der Arbeitgeber (§ 40 Abs. 1 BetrVG). Beide Seiten können sich auch auf einen ständigen KI-Sachverständigen einigen.

    Art. 26 Abs. 7 KI-Verordnung: Information vor dem Einsatz

    Arbeitgeber, die ein Hochrisiko-KI-System am Arbeitsplatz einsetzen, müssen vorher die Arbeitnehmervertreter und die betroffenen Beschäftigten informieren. KI für Einstellung, Auswahl und Leistungsbewertung gehört nach Anhang III Nr. 4 zu den Hochrisiko-Bereichen. Die Pflicht gilt nach dem KI-Omnibus (VO (EU) 2026/1744) ab dem 2. Dezember 2027. Sie ersetzt die Mitbestimmung nicht, sie kommt hinzu. Einzelheiten erklärt unser Ratgeber KI-Verordnung im Personalwesen.

    Datenschutz gehört dazu

    Eine Betriebsvereinbarung kann Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von Beschäftigtendaten sein (Art. 88 DSGVO). Sie muss aber die allgemeinen Regeln der DSGVO einhalten, und Gerichte prüfen das vollständig (EuGH, 19.12.2024, C-65/23). Verarbeitet der Betriebsrat selbst personenbezogene Daten, bleibt der Arbeitgeber datenschutzrechtlich Verantwortlicher (§ 79a BetrVG).

    Checkliste: Einführung neuer Software mit dem Betriebsrat

    Planung

    1. Betriebsrat vor der Anbieterauswahl unterrichten: Ziele, betroffene Abläufe, geplante KI-Funktionen (§ 90 BetrVG).
    2. Zuständiges Gremium klären: Betriebsrat, Gesamtbetriebsrat oder Konzernbetriebsrat.
    3. Zeitplan mit festen Beratungsterminen vereinbaren.

    Unterlagen

    1. Funktionsbeschreibung und Zweck jeder KI-Funktion.
    2. Datenfelder, Datenquellen und Schnittstellen.
    3. Rollen- und Berechtigungskonzept.
    4. Liste aller Auswertungen und Berichte, Protokollierung, Löschfristen.
    5. Datenschutz-Folgenabschätzung oder deren Entwurf, bei Hochrisiko-KI zusätzlich die Gebrauchsanweisung des Anbieters.
    6. Bewertungskriterien: prüfen, ob § 94 oder § 95 BetrVG greift.

    Verhandlung

    1. Sachverständigen nach § 80 Abs. 3 BetrVG vereinbaren, wenn der Betriebsrat das wünscht.
    2. Testzugang oder Demo für den Betriebsrat.
    3. Betriebsvereinbarung abschließen, am besten als Rahmen mit Anlagen je System. Eine Mustergliederung finden Sie im Ratgeber Betriebsvereinbarung KI.

    Einführung und Betrieb

    1. Beschäftigte informieren, bei Hochrisiko-KI ab 2.12.2027 nach Art. 26 Abs. 7 KI-VO, Bewerberinnen und Bewerber nach Art. 26 Abs. 11 KI-VO.
    2. Verfahren für Updates festlegen: Wann wird der Betriebsrat vor neuen Funktionen informiert?
    3. Einmal im Jahr gemeinsam Kriterien, Protokolle und Auswertungen durchsehen.

    So unterstützt die techport HR Suite

    Die techport HR Suite verbindet Personalverwaltung, Recruiting, KI-Bewerberbewertung und Firmenwissen in einer Plattform. Für die Zusammenarbeit mit dem Betriebsrat bietet sie:

    • den Betriebsrat-Assistenten für die Recherche in 73 Gesetzen und Verordnungen und in eigenen Betriebsvereinbarungen, mit Normzitaten und bis zu acht Fundstellen je Antwort,
    • einen lesenden Einblick des Betriebsrats in die freigegebenen Bewertungskriterien, ihre Versionen und die Protokolle der Bewerberbewertung,
    • versionierte Kriterien: Jede Freigabe ist eine unveränderliche Version, das erleichtert die Zustimmung je Version,
    • eine klare Rollenverteilung bei der Bewerberbewertung: Die KI schlägt vor, ein Mensch entscheidet. Absagen verschickt das System nie automatisch,
    • Rollen und Rechte je Modul, ein lückenloses Änderungsprotokoll sowie eine Gebrauchsanweisung und eine Vorlage „Information für Bewerberinnen und Bewerber“.

    Betrieb auf Servern in Deutschland, auf Wunsch als eigene Installation bei Ihnen im Haus. Für die strategische Einordnung von KI im Personalbereich siehe KI im HR mit Governance. Demo anfragen

    Häufige Fragen

    Hat der Betriebsrat bei KI ein Mitbestimmungsrecht?

    Ja, in aller Regel. KI-Systeme, die Daten über Beschäftigte verarbeiten, sind technische Einrichtungen nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG, wenn sie objektiv geeignet sind, Verhalten oder Leistung zu überwachen. Eine Überwachungsabsicht ist nicht nötig. Hinzu kommen die Unterrichtung nach § 90 BetrVG und bei Auswahlkriterien die Zustimmung nach § 95 BetrVG.

    Was ist erzwingbare Mitbestimmung?

    Erzwingbare Mitbestimmung heißt, dass der Arbeitgeber eine Maßnahme nur mit Zustimmung des Betriebsrats umsetzen darf. Einigen sich beide nicht, entscheidet die Einigungsstelle verbindlich (§ 87 Abs. 2 BetrVG). Bei KI in HR-Software betrifft das vor allem § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG. Die Unterrichtung nach § 90 BetrVG ist dagegen ein Informations- und Beratungsrecht.

    Wer bezahlt den KI-Sachverständigen des Betriebsrats?

    Der Arbeitgeber trägt die Kosten, denn die Kosten der Betriebsratstätigkeit gehen nach § 40 Abs. 1 BetrVG zu seinen Lasten. Bei KI gilt der Sachverständige nach § 80 Abs. 3 BetrVG als erforderlich. Über Person, Auftrag und Honorar müssen sich Arbeitgeber und Betriebsrat trotzdem vorher verständigen. Ein ständiger KI-Sachverständiger ist möglich.

    Gilt die Mitbestimmung auch, wenn Beschäftigte KI privat im Browser nutzen?

    Nicht unbedingt. Das Arbeitsgericht Hamburg verneinte 2024 ein Mitbestimmungsrecht, weil Beschäftigte ein KI-Werkzeug über private Konten nutzten und der Arbeitgeber keine Daten erhielt (24 BVGa 1/24). Das war ein Eilverfahren der ersten Instanz. Sobald KI in Firmensoftware eingebaut ist und Nutzungsdaten anfallen, greift § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG regelmäßig.

    Was passiert, wenn KI ohne den Betriebsrat eingeführt wird?

    Der Betriebsrat kann verlangen, dass der Arbeitgeber die Nutzung unterlässt, bis eine Einigung oder ein Spruch der Einigungsstelle vorliegt. Das Bundesarbeitsgericht hat das im Facebook-Beschluss bestätigt (1 ABR 7/15). Verletzt der Arbeitgeber seine Unterrichtungspflicht nach § 90 BetrVG, droht zusätzlich ein Bußgeld bis 10.000 Euro (§ 121 BetrVG).

    Was darf der Betriebsrat nicht?

    Der Betriebsrat darf nicht durch einseitige Handlungen in die Leitung des Betriebs eingreifen (§ 77 Abs. 1 BetrVG). Er kann eine Software also nicht selbst abschalten oder eigenmächtig umstellen. Er kann aber seine Rechte geltend machen, eine Vereinbarung verlangen und bei Streit die Einigungsstelle oder das Arbeitsgericht anrufen.

    Quellen

    Abgerufen am 23.10.2026.

    Weiterführend